Über den DTJ
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Satzung

Satzung der DTJ e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "DTJ e.V." „Deutsch-Tunesische Jungunternehmer“ mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung im Vereinsregister und hat seinen Sitz in Stuttgart.


§ 2 Zweck

  • Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten, Deutsch Tunesische Junge Unternehmer in Baden-Württemberg zu fördern, persönliche Kontakte seiner Mitglieder herzustellen und zu pflegen. Dieser Zweck wird durch wirtschaftliche, weiterbildende, kulturelle, sportliche, gesellige und soziale Veranstaltungen erreicht.
  • Der Verein kann ferner zur Verwirklichung des Satzungszwecks die Gründung bzw. Beteiligung an einer nach deutschem Recht zulässigen juristischen Person beschließen.
  • Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des §51 Abgabenordnung (AO), insbesondere durch Organisation von Informations- und Diskussionsveranstaltungen mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft sowie des gesellschaftlichen Lebens für Mitglieder sowie sonstige Interessierte.
  • Der Verein arbeitet nicht wirtschaftlich, Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten hieraus keine Zuwendungen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Vorstandmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Übersteigen anfallende Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Hierfür dürfen jedoch keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitritts­erklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

§ 4 Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende. Möglicher Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden, etwa Ausschüsse mit besonderen Aufgaben.


§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 7 Mitgliederversammlung

Die in den letzten 3 Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Fälligkeit der Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitglieder-Versammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Fax oder  per Email unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Weiter wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer, der in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über die Kassengeschäfte und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung berichtet und ggf. die Entlastung des Vorstandes vorschlägt. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Stuttgart, den 15.12.2010

 

   


 
18.11.2012
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